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Art. 150 ZPOBeweisgegenstand

1Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

2Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 150 ZPO: Beweisgegenstand – Kai