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Art. 155 ZPOBeweisabnahme
1Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
2Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.
3Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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