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Art. 158 ZPOVorsorgliche Beweisführung

1Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:

a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder

b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

2Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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