1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht › 3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 165 ZPOUmfassendes Verweigerungsrecht

1Jede Mitwirkung können verweigern:

a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;

c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;

e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

3Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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