1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht › 3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter
Art. 167 ZPOUnberechtigte Verweigerung
1Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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