1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 3. Kapitel: Beweismittel › 2. Abschnitt: Zeugnis
Art. 173 ZPOErgänzungsfragen
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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