1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten
Art. 194 ZPOGrundsatz
1Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2Sie verkehren direkt miteinander.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 194 ZPO fragen