2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 4. Kapitel: Entscheidvorschlag und Entscheid

Art. 211 ZPOWirkungen

1Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;

b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

3Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

4Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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