2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 233 ZPOVerzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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