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Art. 236 ZPOEndentscheid

1Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.

2Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.

3Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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