2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Art. 252 ZPOGesuch

1Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.

2Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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