2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Art. 254 ZPOBeweismittel

1Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;

b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder

c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 254 ZPO fragen