2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen

Art. 257 ZPORechtsschutz in klaren Fällen

1Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:

a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und

b. die Rechtslage klar ist.

2Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.

3Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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