2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens
Art. 273 ZPOVerfahren
1Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
2Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
3Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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