2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 275 ZPOAufhebung des gemeinsamen Haushalts

Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 275 ZPO: Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – Kai