2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 280 ZPOVereinbarung über die berufliche Vorsorge

1Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:

a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;

b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und

c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

3Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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