2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 3. Abschnitt: Scheidungsklage
Art. 292 ZPOWechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
1Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
b. mit der Scheidung einverstanden sind.
2Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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