1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 3 ZPOOrganisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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