2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 2. Kapitel: Beschwerde
Art. 324 ZPOStellungnahme der Vorinstanz
Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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