2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Revision

Art. 331 ZPOAufschiebende Wirkung

1Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

2Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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