2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Revision
Art. 333 ZPONeuer Entscheid in der Sache
1Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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