2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
Art. 335 ZPOGeltungsbereich
1Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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