2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
Art. 341 ZPOPrüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
1Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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