2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
Art. 345 ZPOSchadenersatz und Umwandlung in Geld
1Die obsiegende Partei kann verlangen:
a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
2Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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