2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Art. 347 ZPOVollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:

a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;

b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und

c. die geschuldete Leistung:

1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,

2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und

3. fällig ist.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 347 ZPO fragen