3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 354 ZPOSchiedsfähigkeit
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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