3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Art. 367 ZPOAblehnung eines Mitgliedes

1Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:

a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;

b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder

c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

2Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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