3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Art. 376 ZPOStreitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

1Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:

a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und

b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.

3Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 376 ZPO fragen