3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 6. Titel: Schiedsspruch

Art. 381 ZPOAnwendbares Recht

1Das Schiedsgericht entscheidet:

a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder

b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.

2Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 381 ZPO: Anwendbares Recht – Kai