3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 7. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Beschwerde

Art. 392 ZPOAnfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist:

a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;

b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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