3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 7. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Beschwerde
Art. 394 ZPORückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
Die Rechtsmittelinstanz kann den Schiedsspruch nach Anhörung der Parteien an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung setzen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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