3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 7. Titel: Rechtsmittel › 2. Kapitel: Revision
Art. 399 ZPORückweisung an das Schiedsgericht
1Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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