4. Teil: Schlussbestimmungen › 3. Titel: Übergangsbestimmungen › 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008

Art. 405 ZPORechtsmittel

1Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

2Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 405 ZPO: Rechtsmittel – Kai