4. Teil: Schlussbestimmungen › 4. Titel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 408 ZPOReferendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 2011
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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