1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit › 8. Abschnitt: Handelsrecht
Art. 44 ZPOAnleihensobligationen
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 44 ZPO fragen