1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter › 1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit

Art. 67 ZPOProzessfähigkeit

1Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:

a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;

b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 67 ZPO fragen