1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter › 3. Kapitel: Streitgenossenschaft

Art. 71 ZPOEinfache Streitgenossenschaft

1Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:

a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;

b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und

c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.

2Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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