1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 6. Titel: Klagen
Art. 84 ZPOLeistungsklage
1Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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