1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 6. Titel: Klagen
Art. 86 ZPOTeilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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