1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 ZPOZwingende Zuständigkeit

1Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

2Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 9 ZPO fragen