1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 7. Titel: Streitwert

Art. 92 ZPOWiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

2Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 92 ZPO: Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen – Kai