2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
Art. 14 DSGVertretung
1Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
3Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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