3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

Art. 24 DSGMeldung von Verletzungen der Datensicherheit

1Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.

2In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

3Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit.

4Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt.

5Er kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:

a. ein Grund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorliegt oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;

b. die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oder

c. die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.

5bisDer EDÖB kann die Meldung mit dem Einverständnis des Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend den Verantwortlichen.

6Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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