5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

Art. 32 DSGRechtsansprüche

1Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:

a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;

b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.

2Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:

a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;

b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;

c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.

3Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

4Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 32 DSG: Rechtsansprüche – Kai