6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 37 DSGWiderspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
2Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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