7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 1. Abschnitt: Organisation
Art. 44a DSGVerwarnung
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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