7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
Art. 50 DSGBefugnisse
1Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:
a. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
b. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
c. Zeugeneinvernahmen;
d. Begutachtungen durch Sachverständige.
2Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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