7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

Art. 52 DSGVerfahren

1Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.

2Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.

3Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 52 DSG: Verfahren – Kai