7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter › 4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
Art. 57 DSGInformation
1Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht.
2In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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