2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

Art. 6 DSGGrundsätze

1Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.

2Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.

3Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.

4Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.

5Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

6Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.

7Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:

a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;

b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder

c. ein Profiling durch ein Bundesorgan.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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